Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 13/1989 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 4
Nationale Behörde
(1)Absatz eins,Das Gesuch um internationale Registrierung ist durch Vermittlung der nationalen Behörde des Ursprungslandes und das Gesuch um Eintragung einer Änderung durch Vermittlung der nationalen Behörde des Landes des Inhabers an das Internationale Büro zu übersenden.
(2)Absatz 2,Der sich auf das Gesuch beziehende Schriftwechsel wird vom Internationalen Büro mit der nationalen Behörde geführt, der die Beantwortung obliegt.
(3)Absatz 3,Die erforderlichen Gebühren sind unmittelbar von den Beteiligten zu entrichten, sofern nicht das nationale Recht die Zahlung durch Vermittlung der nationalen Behörde vorschreibt oder zuläßt; entrichten die Beteiligten die erforderlichen Gebühren unmittelbar, so führt das Internationale Büro den die Gebührenzahlung betreffenden Schriftwechsel unmittelbar mit ihnen.
(4)Absatz 4,Wird durch diese Ausführungsordnung die Unterschrift der nationalen Behörde vorgeschrieben, so kann statt dessen ein Faksimile oder ein amtliches Siegel angebracht werden.
(5)Absatz 5,Jede Sendung, die mehrere Schriftstücke enthält, hat ein Verzeichnis der einzelnen Schriftstücke zu enthalten.
Anmerkung
Zum Abs. 3: Die Gebühren sind in Österreich unmittelbar zu
entrichten.
Schlagworte
MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973
MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970
Fabrikmarke
Dokumentnummer
NOR12035066
Alte Dokumentnummer
N2198916166T