Rechtstracker.at

Art. 1 § 4

Fassungen
01.01.1989 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 401.01.198931.03.1996 BGBl. Nr. 13/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 13/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 4

Nationale Behörde

  1. Absatz eins,Das Gesuch um internationale Registrierung ist durch Vermittlung der nationalen Behörde des Ursprungslandes und das Gesuch um Eintragung einer Änderung durch Vermittlung der nationalen Behörde des Landes des Inhabers an das Internationale Büro zu übersenden.
  2. Absatz 2,Der sich auf das Gesuch beziehende Schriftwechsel wird vom Internationalen Büro mit der nationalen Behörde geführt, der die Beantwortung obliegt.
  3. Absatz 3,Die erforderlichen Gebühren sind unmittelbar von den Beteiligten zu entrichten, sofern nicht das nationale Recht die Zahlung durch Vermittlung der nationalen Behörde vorschreibt oder zuläßt; entrichten die Beteiligten die erforderlichen Gebühren unmittelbar, so führt das Internationale Büro den die Gebührenzahlung betreffenden Schriftwechsel unmittelbar mit ihnen.
  4. Absatz 4,Wird durch diese Ausführungsordnung die Unterschrift der nationalen Behörde vorgeschrieben, so kann statt dessen ein Faksimile oder ein amtliches Siegel angebracht werden.
  5. Absatz 5,Jede Sendung, die mehrere Schriftstücke enthält, hat ein Verzeichnis der einzelnen Schriftstücke zu enthalten.

Anmerkung

Zum Abs. 3: Die Gebühren sind in Österreich unmittelbar zu
entrichten.

Schlagworte

MMA (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973 MMA (Nizzaer Fassung), BGBl. Nr. 45/1970 Fabrikmarke

Gesetzesnummer

10002892

Dokumentnummer

NOR12035066

Alte Dokumentnummer

N2198916166T